Ehrenordnung

Beschlossen auf dem Kreissporttag des KSB Oder-Spree am 20. März 1998 in Beeskow.
Geändert auf der Mitgliederversammlung des KSB Oder-Spree am 19. März 1999 in Beeskow.

§ 1 – Präambel

  1. Der Kreissportbund Oder-Spree e.V. ehrt seine Mitgliedsorganisationen – Vereine, Kreisfachverbände – sowie deren Mitglieder für langjährige verdienstvolle Tätigkeit bzw. außerordentliche Leistungen im Sport. Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens, die sich bei der Entwicklung des Sports im Landkreis Oder-Spree verdient gemacht haben, können Ehrungen auch erhalten, ohne Mitglied seiner Vereine bzw. Verbände zu sein.
  2. Folgende Ehrungen können verliehen bzw. vergeben werden:
    • Ehrenmitgliedschaft im Kreissportbund Oder-Spree e.V.
    • Ehrennadel des Kreissportbundes Oder-Spree e.V. in Bronze, Silber und Gold
    • Ehrenurkunde des Kreissportbundes Oder-Spree e.V.
    • Ehrengeschenk

§ 2 – Ehrenmitgliedschaft

  1. Die Ehrenmitgliedschaft im Kreissportbund Oder-Spree e.V. ist die höchste Auszeichnung des Kreissportbundes und wird an Einzelpersonen in Würdigung herausragender Verdienste um die Entwicklung des Sports im Landkreis Oder-Spree verliehen.
  2. Antragsberechtigt ist der Vorstand des Kreissportbundes Oder-Spree e.V.
  3. Die Ernennung zum Ehrenmitglied ist mit der Übergabe einer Urkunde verbunden. Die Auszeichnung erfolgt auf dem Kreissporttag, der Mitgliederversammlung oder einer anderen würdigen zentralen Veranstaltung. Die Ehrung ist im „Sportkurier“ zu veröffentlichen.
  4. Ehrenmitglieder werden als Ehrengast zu den Kreissporttagen oder Mitgliederversammlungen eingeladen.

§ 3 – Ehrennadeln

  1. Ehrennadeln des Kreissportbundes Oder-Spree e.V. werden in Bronze, Silber oder Gold an besonders aktive Mitglieder der Vereine oder Verbände verliehen. Ein und dieselbe Person kann die Ehrennadel einer jeden Stufe nur einmal erhalten. Einer Verleihung der Ehrennadel in Gold und Silber muss jeweils die Auszeichnung in der darunterliegenden Stufe vorausgegangen sein.Ausnahmen durch den Vorstand des Kreissportbundes sind in begründeten Fällen möglich. Über die Verleihung entscheidet der Vorstand des Kreissportbundes.
  2. Antragsberechtigt für alle drei Stufen sind die Vorstände/Präsidien der Vereine/Verbände sowie der Vorstand des Kreissportbundes.
  3. Ehrennadel in Bronze
    Die Ehrennadel in Bronze wird an Einzelpersonen für aktive Tätigkeit bei der Entwicklung des Sports verliehen. Eine Auszeichnung kann erfolgen, wenn der/die Auszuzeichnende mindestens 5 Jahre ehrenamtlich im Sport tätig war. Die Auszeichnung erfolgt auf einer zentralen bzw. würdigen Veranstaltung durch ein Mitglied des Vorstandes des Kreissportbundes.
  4. Ehrennadel in Silber
    Eine Ehrennadel in Silber wird an Einzelpersonen für aktive Tätigkeit bei der Entwicklung des Sports verliehen. Eine Auszeichnung kann erfolgen, wenn der/die Auszuzeichnende mindestens 10 Jahre ehrenamtlich im Sport tätig war. Die Auszeichnung erfolgt auf einer zentralen bzw. würdigen Veranstaltung durch ein Mitglied des Vorstandes des Kreissportbundes.
  5. Ehrennadel in Gold
    Eine Ehrennadel in Gold wird an Einzelpersonen für aktive Tätigkeit bei der Entwicklung des Sports verliehen. Eine Auszeichnung kann erfolgen, wenn der/die Auszuzeichnende mindestens 20 Jahre ehrenamtlich im Sport tätig war. Die Verleihung in Gold sollte frühestens 5 Jahre nach der Auszeichnung in Silber erfolgen. Die Auszeichnung mit der Ehrennadel in Gold wird durch den Vorsitzenden des Kreissportbundes auf einer zentralen bzw. würdigen Veranstaltung oder anlässlich eines Jubiläums überreicht.

Alle Ausgezeichneten mit der Ehrennadel in Bronze, Silber oder Gold erhalten zur Ehrennadel eine Urkunde. Die Ehrung wird im „Sportkurier“ veröffentlicht.

§ 4 – Ehrenurkunde

  1. Die Ehrenurkunde wird in Anerkennung und Würdigung für langjähriges, verdienstvolles Wirken in der praktischen, organisatorischen und gesellschaftlich-sozialen Arbeit für den Sport sowie für außerordentliche Leistungen im Sport verliehen. Mit der Ehrenurkunde können sowohl Einzelpersonen als auch Mannschaften der Mitgliedsorganisationen des Kreissportbundes geehrt werden.
  2. Antragsberechtigt sind die Vorstände/Präsidien der Vereine, Kreisfachverbände und der Vorstand des Kreissportbundes. Über die Verleihung der Ehrenurkunde entscheidet der Vorstand des KSB.
  3. Die Ehrenurkunde wird anlässlich namhafter Veranstaltungen des Sports bzw. Jubiläen durch ein Mitglied des Vorstandes des Kreissportbundes vorgenommen.Die Ehrung wird im „Sportkurier“ veröffentlicht.

§ 5 – Ehrengeschenk

  1. Ehrengeschenke werden in Würdigung besonderer Leistungen in der praktischen, organisatorischen und gesellschaftlich-sozialen Arbeit im Sport anlässlich besonderer Jubiläen sowie in Anerkennung hervorragender sportlicher Leistungen vergeben. Das Ehrengeschenk kann sowohl an Einzelpersonen, als auch an Mannschaften sowie Mitgliedsorganisationen des KSB vergeben werden.
  2. Antragsberechtigt sind die Vorstände/Präsidien der Vereine, Verbände und der Vorstand des Kreissportbundes.
  3. Das Ehrengeschenk wird anlässlich von namhaften Veranstaltungen des Sports bzw. Jubiläen durch ein Mitglied des Vorstandes überreicht.

§ 6 – Durchführungsbestimmungen

  1. Für die Antragstellung auf eine Ehrung sind entsprechende Vordrucke zu verwenden.
  2. Die Entscheidung über den Antrag teilt der Vorstand des Kreissportbundes dem Antragsteller schriftlich, im Falle einer Ablehnung unter Angabe der maßgeblichen Gründe mit.
  3. Ein Rechtsanspruch auf die Zuerkennung von Ehrungen besteht nicht.

§ 7 – Aberkennung von Ehrungen

  1. Ehrungen können aufgrund grob sport- und vereinsschädigenden Verhaltens wieder aberkannt werden, wenn ihre Träger rechtswirksam aus der betreffenden Mitgliedsorganisation des Kreissportbundes ausgeschlossen wurden.
  2. Ehrungen für sportliche Leistungen können im Fall grob unsportlichen Verhaltens auch ohne vorhergehenden Ausschluss aberkannt werden.
  3. Die Aberkennung einer Ehrung ist formlos unter Angabe der Gründe durch den jeweiligen Vorstand/Präsidium schriftlich zu beantragen, der/das zuvor die Ehrung beantragt hatte. Antragsberechtigt ist außerdem der Vorstand des Kreissportbundes. Die Aberkennung von Ehrungen kann nur dasjenige Gremium, das zuvor die jeweilige Ehrung beschlossen hatte oder die Mitgliederversammlung/der Kreissporttag des Kreissportbundes, beschließen.
  4. Die Aberkennung einer Ehrung ist dem Antragsteller und der betreffenden Einzelperson oder Mannschaft bzw. Mitgliedsorganisation schriftlich unter Angabe der Gründe mitzuteilen.

§ 8 – Inkrafttreten

Diese Ehrenordnung tritt mit Beschluss der Mitgliederversammlung des Kreissportbundes Oder-Spree e.V. am 19. März 1999 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Ehrenordnung vom 20. März 1998 außer Kraft.